Kopfzeile

Inhalt

Wappen von Opfikon

Opfikon, dörflein in der graafschaft Kyburg und pfarr Cloten, hat vor zeiten eigenen burgstahl und adel gehabt, so burger in Zürich gewesen.

So berichtet das 1740 erschienene Lexikon Meiss. Als erster urkundlich bezeugter Vertreter dieses Ortsadels ist aus dem Jahre 1239 ein Burkhard de Opphinkon genannt. Damals hatte dieses Geschlecht aber seinen Stammsitz bereits verlassen, seinen Einfluss in Opfikon aufgegeben und sich in Zürich niedergelassen, wo mehrere Angehörige zu Ratswürden kamen. Es ist seit langem ausgestorben.

Diese Familie führte in ihrem Wappen Kopf und Rumpf eines gelb gekleideten Mannes auf blauem Grund. Ihm ist der obere Teil unseres heutigen Wappens nachgebildet, wenn auch neu stilisiert und mit geänderten Farben. Er erinnert also an die adligen Herren, die in alten Zeiten den Namen des Dörfleins Opfikon in die "weite Welt" hinaustrugen.

Der untere Teil des Wappens bezieht sich auf Oberhausen, die zweite ursprüngliche Siedlung im heutigen Gemeindegebiet. Dort war das Grossmünsterstift seit 1167 während Jahrhunderten alleiniger Grundeigentümer und Inhaber des grundherrlichen Gerichts. Dieses Chorherrenstift, das schon im 9. Jahrhundert bestand, auch nach der Reformation seine Schule weiterführen und seinen weitläufigen Grundbesitz behalten konnte und erst 1832 aufgelöst wurde, führte in seinem Wappen das schwarze Tatzenkreuz auf weissem Grund, das nun zur Erinnerung an jene Bindung zwischen Oberhausen und dem Stift den untern Teil unseres Wappen ziert.


Quelle: Opfikon - Stadt am Stadtrand 1980

Opfikon-Wappen
Wappenschutz: Das Opfikon-Wappen darf nur von der Stadt Opfikon verwendet werden. Die Verwendung des Opfikon-Wappens durch andere Organisationen oder Personen für Flyer, Plakate, Werbung, Publikationen etc., ist nicht erlaubt. Ausnahmen benötigen die ausdrückliche Bewilligung des Stadtrates. Die gesetzlichen Grundlagen hierzu finden Sie im Schweizerischen Wappenschutzgesetz. Gemäss Art. 8 dieses Gesetzes ist die Verwendung von Gemeindewappen dem Gemeinwesen, zu dem sie gehören, vorbehalten. Ausnahmen bedürfen einer Bewilligung durch das betroffene Gemeinwesen.