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Glattbrugg Billiard Club55

Statuten
Billard Club 55 Glattbrugg und Umgebung

Name, Sitz, Zweck und Haftung
Art. 1
Unter dem Namen
Billard
-
Club 55
besteht seit dem 22. Juni 2016 mit Sitz in Schaffhauserstr 55 Glattbrugg 8152 , ein Verein im Sinne von
Art.60ff des ZGB mit dem Zwec
k
, die
Ausübung des Billard
-
Sportes zu fördern
und zu pflegen.
Art. 2
Mittel
zur Erreichung des Zweckes sind:
a) Zusammenschluss der interessierten
Billard Spiel
¨
Spieler aus
Glattbrugg und Umgebung.
b)
Unterstützung durch organisiertes Training und
Pflege der Kameradschaft zur
Erbringung der gewünschten Leistungen im Billard
und Sport.

Öffnungszeiten

Montag bis Sonntag von 11:00 bis 24:00

Verein

Glattbrugg Billiard Club55
schaffhauserstr 55
8152 glattbrugg
Tel. 0787221807

Kontakt

Kemal Bayraktar
club55@gmx.ch

Lokalität

Glattbrugg Billiard Club55

Mitgliedschaft

Das Billard
Club 55-

Team besteht aus Ehren
-
, Aktiv
-
und Passivmitgliedern.
EHRENMITGLIEDER
werden auf Antrag des Vorstands von der
Generalversammlung ernannt. Sie haben
gleiche Rechte wie Aktivmitglieder,
sind jedoch von der Prämienzahlung befreit.
AKTIVMITGLIEDER können Personen beiderlei Geschlechts werden, die das 14.
Altersjahr vollendet haben. Sie haben Stimm
-
und Wahlrecht.
PASSIVMITGLIEDER sind Freunde und Gönner des Club
.
Sie haben an
Versammlungen Mitspracherecht aber kein Wahlrecht.
Art. 5
Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Anmeldung beim Vorstand. Jugendliche
unter 18 Jahren haben auf Verlangen eine Einwilligung ihrer Eltern oder des
gesetzlichen
Vertrete
rs vorzulegen
. Eine Nichtaufnahme muss nicht begründet
werden.
Art. 6
Austritte können auf das Ende eines
Monats
schriftlich verlangt werden.
Art. 7
Über den
Ausschluss von Mitgliedern entscheidet die Generalversammlung in
geheimer Abstimmung auf Antrag
des Vorstandes (2/3 Mehr).
Zahlungsverweigerung
en
der vom Club beschlossenen finanziellen
Verpflichtungen, haben den automatischen Ausschluss zur Folge.
Art. 8
Die Mitgliederbeiträge werden jeweils von der Generalversammlung
für das
folgende Jahr festgelegt und als Nachtrag diesen Statuten beigelegt.
Organisation
Art. 9
Die Cluborgane sind: Die Generalversammlung / Der Vorstand / Die Kontrollstelle
Art. 10
Die ORDENTLICHE GENERALVERSAMMLUNG ist jährlich bis
spätestens
Ende
November abzuhalten.
Die Einladung erfolgt schriftlich. Anträge sind dem
Vorstand bis Mitte September zur Begutachtung und Antragstellung schriftlich
einzureichen.

Mitgliederbeiträge

Die Mitgliederbeiträge werden jeweils von der Generalversammlung
für das
folgende Jahr festgelegt und als Nachtrag diesen Statuten beigelegt.
CHF 50 Pro Mitglied / Monat