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Listenauskunft aus dem Einwohnerregister

Die Gemeinden können gemäss § 19 Abs. 1 des Gesetzes über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERG) die in § 18 MERG aufgezählten Personendaten aus den Einwohnerregistern nach bestimmten Kriterien geordnet (z. B. alle 18-Jährigen) bekannt geben, wenn diese für ideelle Zwecke verwendet und nicht an Dritte weitergegeben werden. Ausgeschlossen ist allerdings, dass via Listenauskunft der ganze Einwohnerstamm oder ein grosser Teil davon bekannt gegeben wird. Die Bekanntgabe darf zudem keiner Datensperre nach § 22 des Gesetzes über die lnformation und den Datenschutz (lDG) entgegenstehen.

Listenauskünfte dürfen erteilt werden, wenn sie für einen ideellen Zweck verwendet werden. Ideelle Zwecke verfolgen in der Regel Vereine, Organisationen im Bereich Kultur, Freizeit, Sport und Politik, deren Aktivitäten zum Gemeinschaftsleben beitragen oder im Interesse des Gemeinwohls erfolgen. Der Gemeinde steht bei der Beurteilung ein gewisser Spielraum zu. Die Bekanntgabe zu kommerziellen Zwecken, d.h. wenn eine Gewinnerzielung für nicht gemeinnützige Zwecke angestrebt wird, ist ausgeschlossen.

Es werden Etiketten oder Listen erstellt. Die Daten dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden, d.h. die Etiketten oder Listen dürfen nur vereins- resp. organisationsintern verwendet werden. Zudem sind die Daten nach dem Gebrauch zu löschen bzw. zu vernichten.

Die Listenauskunft kann persönlich am Schalter oder schriftlich beantragt werden. Bitte verwenden Sie das Formular aus dem Online-Dienst.

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