Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Gemeindezu-schüsse und Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung der Stadt Opfikon
Mit Beschluss vom 21. November 2023 hat die Sozialbehörde die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Gemeindezuschüsse und die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung der Stadt Opfikon erlassen.
Das Reglement tritt nach Ablauf der Rekursfrist per 1. Januar 2024 in Kraft.
Der erwähnte Beschluss sowie die Durchführungsbestimmungen können untenstehend oder bei der Sozialabteilung, 2. Stock, Oberhauserstrasse 25, 8152 Glattbrugg, während den ordentlichen Öffnungszeiten eingesehen werden.
Gegen den Sozialbehördebeschluss kann, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach, innert 30 Tagen schriftlich Rekurs erhoben werden (§ 19 Abs. 1 lit. a und d i.V.m. § 19b Abs. 2 lit. c sowie § 20 und § 22 Abs. 1 VRG). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Gerd Bolliger, Abteilungsleiter Soziales (044 829 82 17, gerd.bolliger@opfikon.ch).
Zugehörige Objekte
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Durchfühgrungsbestimmung mit Deckblatt 01-01-2024 (PDF, 172.23 kB) | Download | 0 | Durchfühgrungsbestimmung mit Deckblatt 01-01-2024 |
Entscheid SoBe Gemeindezuschüsse unterzeichnet 21-11-2023 (PDF, 206.64 kB) | Download | 1 | Entscheid SoBe Gemeindezuschüsse unterzeichnet 21-11-2023 |