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Gerichtliches Verbot

Bevor ein amtliches bzw. gerichtliches Verbot durch das Stadtammannamt erstellt werden kann, muss der Gesuchsteller ein begründetes Gesuch in Papierform oder elektronisch an den Einzelrichter im summarischen Verfahren des zuständigen Bezirksgerichts stellen. Sämtliche weitere Informationen zum gerichtlichen Verbot finden Sie auf der Homepage des Verbandes der Gemeindeammänner und Betreibungsbeamten des Kantons Zürich (VGBZ)Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. und auf der Homepage der Gerichte ZürichExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet..

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