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Aufgrabungsbewilligung öffentlicher Grund

Für jegliche Grabarbeiten in öffentlichen Verkehrsflächen (Strassen, Wege, Plätze) ist zwingend frühzeitig eine Aufgrabungsbewilligung zu beantragen. Arbeiten ohne Bewilligung werden gea…

Für jegliche Grabarbeiten in öffentlichen Verkehrsflächen (Strassen, Wege, Plätze) ist zwingend frühzeitig eine Aufgrabungsbewilligung zu beantragen. Arbeiten ohne Bewilligung werden geahndet und führen zu einem sofortigen Baustopp. Ihr Gesuch können Sie per Online-Dienst stellen.

Baubewilligungsverfahren / Baugesuch

Seit 1. März 2021 können Baugesuche ausschliesslich in elektronischer Form über die Plattform eBaugesucheZH eingereicht werden. Wir beraten Sie bei der Eingabe eines Baugesuches und wick…

Seit 1. März 2021 können Baugesuche ausschliesslich in elektronischer Form über die Plattform eBaugesucheZH eingereicht werden. Wir beraten Sie bei der Eingabe eines Baugesuches und wickeln das gesamte Baubewilligungsverfahren von der Abgabe der Gesuchsformulare bis hin zur Antragstellung an den Bauausschuss ab. Ausserdem koordinieren wir die baupolizeilichen Kontrollen bis zur Bauvollendung. Bei Unklarheiten über die Bewilligungspflicht oder die Verfahrensart einzelner Bauvorhaben geben wir gerne Auskunft.

E-Baugesuche Volldigital ab 1.4.2024, was es in der Stadt Opfikon zu beachten gilt:

Kopie der Gesuchsunterlagen sind weiterhin auch physisch einzureichen

Obschon die Plattform bereits heute in der Lage ist, einen vollständig digitalen Baubewilligungsprozess zu ermöglichen, sind die entsprechenden Grundlagen im Kanton Zürich noch nicht bei allen Gemeinden vorhanden.

Sämtliche Unterlagen werden daher noch immer in Papierform benötigt und die gesetzliche Frist beginnt erst mit dem Eintreffen der physischen Gesuchsunterlagen an zu laufen. So müssen Gesuchstellende zusätzlich zur digitalen Eingabe zwei Papierexemplare der Gesuchsunterlagen und der von Hand unterschriebenen Eingabequittung einreichen. Die gesetzliche Bearbeitungsfrist beginnt erst mit dem Eintreffen der Papierunterlagen, da diese derzeit noch massgebend sind. Der Baurechtsentscheid wird weiterhin in Papierform verschickt.


Eine baurechtliche Bewilligung ist nötig für (Aufzählung nicht abschliessend):

  • Die Erstellung neuer oder die bauliche Veränderung bestehender Gebäude und gleichgestellter Bauwerke
  • Nutzungsänderungen bei Räumlichkeiten und Flächen, denen baurechtliche Bedeutung zukommt
  • Den Abbruch von Gebäuden in Kernzonen
  • Anlagen, Ausstattungen und Ausrüstungen
  • Die Unterteilung von Grundstücken nach Erteilung einer baurechtlichen Bewilligung oder nach erfolgter Überbauung, ausgenommen bei Zwangsabtretung
  • Wesentliche Geländeänderungen, auch soweit sie der Gewinnung oder Ablagerung von Materialien dienen
  • Mauern und Einfriedigungen
  • Fahrzeugabstellplätze, Werk- und Lagerplätze
  • Aussenantennen
  • Reklameanlagen
  • Das Fällen von Bäumen aus den in der Bau- und Zonenordnung bezeichneten Baumbeständen.

 

Keiner baurechtlichen Bewilligung bedürfen in Bauzonen (Aufzählung nicht abschliessend):

  • Bauten und Anlagen, deren Gesamthöhe nicht mehr als 2,5 m beträgt und die eine Bodenfläche von höchstens 6 m2 überlagern; sie sind jedoch bewilligungspflichtig in Kernzonen, im Geltungsbereich einer anderen Schutzanordnung oder eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars und im Bereich von Verkehrsbaulinien
  • Beseitigen von inneren Trennwänden zwischen Wohnräumen oder Verändern von Öffnungen in solchen Wänden
  • Baubaracken, Bauinstallationen und Baureklametafeln für eine bestimmte Baustelle und für die Dauer der Bauausführung
  • Geländeveränderungen, die nicht im Zusammenhang mit anderen bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen stehen und weder 1,0 m Höhe noch 500 m2 Fläche überschreiten
  • Mauern und geschlossene Einfriedigungen bis zu einer Höhe von 0,8 m sowie offene Einfriedigungen
  • Nicht leuchtende Eigenreklamen auf privatem Grund bis zu einer Fläche von ½ m2 je Betrieb; solche Anlagen sind jedoch bewilligungspflichtig in Kernzonen und im Geltungsbereich einer anderen Schutzanordnung oder eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars
  • Nach aussen nicht in Erscheinung tretende Ausrüstungen baurechtlich untergeordneter Bedeutung, wie Lichtanlagen, Bade-, Wasch- und Abortanlagen, Wasser- und Elektrizitätsanschlüsse sowie Fallrohre, Schneefänge und untergeordnete Lüftungsaufsätze üblicher Konstruktion

 

Der Meldepflicht unterliegen:

  • Solaranlagen auf Dächern in Bau- und Landwirtschaftszonen, soweit sie nach Art. 32a der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) genügend angepasst sind; solche Anlagen sind jedoch bewilligungspflichtig in Kernzonen, im Geltungsbereich einer anderen Schutzanordnung oder eines Ortsbild- oder überkommunalen Denkmalschutzinventars, im Gewässerraum und im Uferstreifen
  • Solaranlagen auf Dächern und an Fassaden in Industrie- und Gewerbezonen, auch wenn sie nicht nach Art. 32a RPV genügend angepasst sind.

 

Verfahrensdauern

Anzeigeverfahren:

Vorprüfungsfrist: 3 Wochen
Behandlungsfrist: 30 Tage
Rechtskraft Bewilligung: 30 Tage ab Zustellung

Ordentliches Verfahren (mit Publikation und Aussteckung):

Vorprüfungsfrist: 3 Wochen
Behandlungsfrist: 2 - 4 Monate
Rechtskraft Bewilligung: 30 Tage ab Zustellung
Publikation, Aktenauflage, Aussteckung: 20 Tage

Baukontrolle

Die Baukontrolltätigkeiten erfolgen in der Regel in Zusammenhang mit Baubewilligungsverfahren. Zur Kontrolle gehören zu Beginn das Baugespann und die Baustelleninstallation. Im Weiter…

Die Baukontrolltätigkeiten erfolgen in der Regel in Zusammenhang mit Baubewilligungsverfahren.

Zur Kontrolle gehören zu Beginn das Baugespann und die Baustelleninstallation. Im Weiteren werden die Höhenkoten geprüft, die Rohbau- und Schlussabnahme vorgenommen und schlussendlich die Bezugsbewilligung erteilt.

Die Baukontrolle ist zuständig für:

  • die Aufsicht über die Einhaltung der Bauvorschriften und der Nebenbestimmungen der Baubewilligung,
  • die Einhaltung der Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und -hygiene bei der Ausführung von Bauvorhaben,
  • die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bei widerrechtlicher Bauausführung oder bei Missachtung von Bauvorschriften, Bedingungen und Auflagen,
  • Beseitigung von Störungen der öffentlichen Ordnung, die von unvollendeten, mangelhaft unterhaltenen oder sonst wie ordnungswidrigen Bauten und Anlagen ausgehen.

Baurecht

Die zuständigen Personen beraten die Bauherrschaften bei Sanierungs- und Neubauten in baurechtlichen und verfahrenstechnischen Belangen. Im Weiteren prüfen sie die Bauvorhaben baurechtli…

Die zuständigen Personen beraten die Bauherrschaften bei Sanierungs- und Neubauten in baurechtlichen und verfahrenstechnischen Belangen. Im Weiteren prüfen sie die Bauvorhaben baurechtlich nach den kantonalen und kommunalen Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien.

Feuerpolizei

Die Stadt Opfikon überträgt die Ausführung der feuerpolizeilichen Aufgaben gemäss den eidgenössischen und kantonalen Gesetzen und Verordnungen seit Oktober 2023 an folgenden Vertragspart…

Die Stadt Opfikon überträgt die Ausführung der feuerpolizeilichen Aufgaben gemäss den eidgenössischen und kantonalen Gesetzen und Verordnungen seit Oktober 2023 an folgenden Vertragspartner:

Gossweiler Ingenieure AG
Lindenstrasse 23
8302 Kloten

Ansprechperson:
Roman Kanabé
Telefon 044 815 51 42
si-opfikon@gossweiler.com 

Die Gossweiler Ingenieure AG nimmt dabei folgende Aufgaben wahr:

Bewilligungsphase

  • Prüfung Baugesuche bezüglich Brandschutz, Erarbeitung feuerpolizeilicher Auflagen
  • Feuerpolizeirechtliche Beratungen von Bauherren, Projektverfassern und Gebäudeeigentümern bzw. Betriebsinhabern
  • Lagerung brennbarer Flüssigkeiten und Gase sowie Sprengstoff und Munition
  • Lagerung und Verkauf von Feuerwerken

Kontrollphase

  • Feuerpolizeiliche Zwischen- und Schlusskontrollen bei Neu- und Umbauten
  • Periodische feuerpolizeiliche Kontrollen von bestehenden Bauten und Anlagen
  • Kontrollen von Fall zu Fall (Stichprobenkontrollen)
  • Festanlässe

Betreffend feuerpolizeilicher Belange bitten wir Sie, sich frühzeitig mit oben genannter Fachperson in Verbindung zu setzen.

Reklamegesuch (Reklameanlagen)

Das Anbringen und Ändern von Reklamen bedarf grundsätzlich einer Bewilligung. Reklameanlagen sind leuchtende, angestrahlte oder unbeleuchtete Schriften, Kästen, Tafeln, Schilder, Stelen,…

Das Anbringen und Ändern von Reklamen bedarf grundsätzlich einer Bewilligung. Reklameanlagen sind leuchtende, angestrahlte oder unbeleuchtete Schriften, Kästen, Tafeln, Schilder, Stelen, Baureklamen usw. Sie dienen in der Regel der Aussenwerbung und werden in räumlichen Bezug zu einer Geschäftslokalität oder eines Verkaufsladens am Gebäude montiert oder auf privatem Grund aufgestellt.

Die Elemente der Aussenwerbung bilden eine sich ständig verändernde Schicht von Schriften und Zeichen über die gebauten Strukturen. Reklameanlagen stehen gestalterisch und in der Wahrnehmung in direktem Zusammenhang mit der Architektur, die oft als Träger und Hintergrund dient.

Bitte beachten Sie vor der Eingabe eines Reklamegesuches allfällige Gestaltungskonzepte Ihres Gebäudes oder die entsprechenden Leitbilder der Stadt Opfikon (Schaffhauserstrasse).

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