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Sonntagsverkauf / Arbeiten am Sonntag

Detailhandel (Sonntagsverkauf)
Gemäss dem kantonalen Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz (822.4) sind die Läden der Detailhandelsbetriebe an öffentlichen Ruhetagen und hohen Feiertagen geschlossen zu halten. An höchstens vier öffentlichen Ruhetagen im Jahr wird den Läden das Offenhalten durch die Gemeinde bewilligt. Die von den Gemeinden bewilligten Sonntage sind auf der Homepage vom Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) aufgelistet.

Eine Ausnahme bildet die Bewilligung von maximal zwei Auto-, Motorrad bzw. Fahrradausstellungen pro Jahr und Betrieb an Stelle von einem bzw. zwei nach Art.19 Abs. 6 ArG bezeichnete Sonn- oder Feiertagen. Das Offenhalten wird von der Gemeinde und das Beschäftigen des Personals vom Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) bewilligt.

Weiteres Gewerbe
Wer Personal vorübergehend am Sonntag beschäftigen muss, kann ein Gesuch beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) stellen.

Öffentliche Ruhetage
Sonntage, Neujahrstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrtstag, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag (26. Dezember)

Hohe Feiertage
Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Eidgenössischer Bettag und Weihnachtstag.

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