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Drittmeldepflicht (Vermietermeldung / Ein- und Auszugsanzeige / Mieterwechsel)

Gemäss § 8 MERG müssen Vermietende, Liegenschaftsverwaltungen und Logisgebende (Dritte) den Einwohnerdiensten jeden Ein- und Auszug von Mietenden und Logisnehmenden (Nutzungsberechtigte) melden. Eine solche Meldung ist nötig, wenn Sie

  • eine Wohnung vermieten
  • ein Zimmer unentgeltlich zur Verfügung stellen
  • ein Untermieter oder eine Untermieterin ein- oder auszieht (Meldung durch den Hauptmieter oder die Hauptmieterin)
  • ein volljähriges Familienmitglied oder der Partner oder die Partnerin ein- oder auszieht

Sie können diese Meldung mit einer Ein- und Auszugsanzeige oder per Drittmeldepflicht übermitteln. Die Meldung muss innert 14 Tagen vom Ein- oder Auszug an erfolgen.

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